Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 SchSG vom 18.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SeeVerkRÄndG am 18. April 2008 und Änderungshistorie des SchSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 SchSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 10 SchSG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Überwachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Schiffssicherheitsregelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten sich insbesondere nach dem Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.

vorherige Änderung

(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Schiffssicherheitsregelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.

(4) Wird in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen auf die "Regierung" oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.



(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Regelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.

(4) Wird in den internationalen Regelungen auf die 'Regierung' oder 'Verwaltung' Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.

(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.