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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.09.2014 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.



 

Zitierungen von § 8 LAP-gtDBahnwesenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBahnwesenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 18 entsprechend anzuwenden.  ...