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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
|

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - mit den Schwerpunktgebieten

1.
Bauwesen,

2.
Maschinentechnik und

3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/Technischer Regierungsoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer Regierungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Technische Regierungsamtfrau/Technischer Regierungsamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Technische Regierungsamtsrätin/Technischer Regierungsamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Technische Regierungsoberamtsrätin/Technischer Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben des Bahnwesens sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Hochschule in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Nachrichtentechnik oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

4.
gegebenenfalls

a)
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bahnwesen - als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

4.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 34 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt werden:

1.
Schwerpunktgebiet Bauwesen

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
- Organisation und Auf-
bau der für das Bahn-
wesen zuständigen
Bundesbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisenbahn-
technik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
52LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbau
610Lehrgang/
Praktikum
Kennenlernen eines Eisen-
bahnunternehmens
710PraktikumRegionale Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwal-
tung des Bundes
82PraktikumAufgaben der Bauaufsicht
der Länder und der
Straßenbauverwaltung
96PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes
106 Urlaub
114Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


2.
Schwerpunktgebiet Maschinentechnik:

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
   - Organisation und Auf-
bau der für das Bahnwe-
sen zuständigen Bun-
desbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisen-
bahntechnik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
56LehrgangFachseminar Schienen-
fahrzeuge
61Lehrgang/
Praktikum
Fahrdienstleiterausbildung
73Lehrgang/
Praktikum
Triebfahrzeugführeraus-
bildung
810PraktikumHerstellung, Instandhal-
tung und Prüfung von
Schienenfahrzeugen
95PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Technische Aufsicht
sowie Bauartzulassung
und Abnahme von
Schienenfahrzeugen
• Überwachungsbedürfti-
ge Anlagen
• Gefahrgutüberwachung
101PraktikumAufgaben des technischen
und sozialen Arbeits-
schutzes
114PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Technischer Arbeits-
schutz
• Eisenbahnaufsicht
• Gefahrgutüberwachung
126 Urlaub
134Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


3.
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
- Organisation und Auf-
bau der für das Bahn-
wesen zuständigen
Bundesbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisen-
bahntechnik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
52LehrgangFachseminar Leit- und
Sicherungstechnik
63PraktikumTechnische Grundlagen
und Anforderungen an die
Sicherungs-, Telekommuni-
kations- und Elektrotech-
nik der Eisenbahnen
77PraktikumEisenbahn-Infrastruktur-
unternehmen
• Betriebliche Infrastruk-
turplanung
• Betriebsführung
• Fahrdienstleiter-
ausbildung
• Triebfahrzeugführer-
ausbildung
• Planungsgrundsätze der
eingesetzten Techniken
• Betriebsführung und
Instandhaltung von
Sicherungs-, Telekom-
munikations- und elek-
trotechnischen Anlagen
86LehrgangTechnik und Planung von
Stellwerken und Bahn-
übergängen
93LehrgangTechnik der Bahnstrom-
Oberleitung,
Schaltanlagen, Schutz und
Fernwirktechnik, Netz-
stromanlagen
102LehrgangTechnik der Telekommu-
nikationsanlagen für den
Bahnbetrieb
117PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Planfeststellung
• Technische Aufsicht
• Bauaufsicht
• Technischer Arbeits-
schutz
• Gefahrgutüberwachung
• LfB
126 Urlaub
134Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.


§ 14 Praktika



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den drei Schwerpunktgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 15 Lehrgänge



Die Lehrgänge haben zum Ziel, die im Hochschulstudium gewonnenen und in den Praktika anzuwendenden Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.


§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt das Eisenbahn-Bundesamt Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 17 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes



(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

4.
Referate,

5.
eine Projektarbeit oder

6.
mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder Kolloquien).

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 30 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(3) Während des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 30 bewertet wird.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 25 erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 28 und 29 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 18 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 30 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 17 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.