(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.