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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Er gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt werden:

1.
Schwerpunktgebiet Bauwesen

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
- Organisation und Auf-
bau der für das Bahn-
wesen zuständigen
Bundesbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisenbahn-
technik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
52LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbau
610Lehrgang/
Praktikum
Kennenlernen eines Eisen-
bahnunternehmens
710PraktikumRegionale Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwal-
tung des Bundes
82PraktikumAufgaben der Bauaufsicht
der Länder und der
Straßenbauverwaltung
96PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes
106 Urlaub
114Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


2.
Schwerpunktgebiet Maschinentechnik:

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
   - Organisation und Auf-
bau der für das Bahnwe-
sen zuständigen Bun-
desbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisen-
bahntechnik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
56LehrgangFachseminar Schienen-
fahrzeuge
61Lehrgang/
Praktikum
Fahrdienstleiterausbildung
73Lehrgang/
Praktikum
Triebfahrzeugführeraus-
bildung
810PraktikumHerstellung, Instandhal-
tung und Prüfung von
Schienenfahrzeugen
95PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Technische Aufsicht
sowie Bauartzulassung
und Abnahme von
Schienenfahrzeugen
• Überwachungsbedürfti-
ge Anlagen
• Gefahrgutüberwachung
101PraktikumAufgaben des technischen
und sozialen Arbeits-
schutzes
114PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Technischer Arbeits-
schutz
• Eisenbahnaufsicht
• Gefahrgutüberwachung
126 Urlaub
134Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


3.
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:

lfd.
Nr.
Aus-
bildungs-
dauer in
Wochen
Art der
Ausbildung
(Praktika/
Lehrgang)
Ausbildungsinhalt
11LehrgangEinführung in
- Organisation und Auf-
bau der für das Bahn-
wesen zuständigen
Bundesbehörden,
- Organisation und
Dienstbetrieb des EBA
Aufgaben des EBA (abtei-
lungs- bzw. referatsbezo-
gen)
26LehrgangAllgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
33LehrgangGrundlagen der Eisen-
bahntechnik
42LehrgangEinführung in den Eisen-
bahnbetrieb
52LehrgangFachseminar Leit- und
Sicherungstechnik
63PraktikumTechnische Grundlagen
und Anforderungen an die
Sicherungs-, Telekommuni-
kations- und Elektrotech-
nik der Eisenbahnen
77PraktikumEisenbahn-Infrastruktur-
unternehmen
• Betriebliche Infrastruk-
turplanung
• Betriebsführung
• Fahrdienstleiter-
ausbildung
• Triebfahrzeugführer-
ausbildung
• Planungsgrundsätze der
eingesetzten Techniken
• Betriebsführung und
Instandhaltung von
Sicherungs-, Telekom-
munikations- und elek-
trotechnischen Anlagen
86LehrgangTechnik und Planung von
Stellwerken und Bahn-
übergängen
93LehrgangTechnik der Bahnstrom-
Oberleitung,
Schaltanlagen, Schutz und
Fernwirktechnik, Netz-
stromanlagen
102LehrgangTechnik der Telekommu-
nikationsanlagen für den
Bahnbetrieb
117PraktikumAufgaben der Eisenbahn-
verkehrsverwaltung des
Bundes hinsichtlich
• Planfeststellung
• Technische Aufsicht
• Bauaufsicht
• Technischer Arbeits-
schutz
• Gefahrgutüberwachung
• LfB
126 Urlaub
134Praktikum/
Lehrgang
Laufbahnprüfung; Vorbe-
reitung


(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.



 

Zitierungen von § 13 LAP-gtDBahnwesenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBahnwesenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 18 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...