§ 7 KartKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 7 KartKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes. |
(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist. |