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§ 7 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)

V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung



(1) 1Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 2Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben

1.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und

2.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre.

3Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet.

(2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei

1.
Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung,

2.
Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung neigt,

3.
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,

4.
Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittelabhängigkeit,

5.
Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder

6.
Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können:

1.
eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt,

2.
laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung,

3.
Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Absatz 1 Nummer 6,

4.
Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten,

5.
Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden können, oder

6.
wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften.

(4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit.

(5) 1Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. 2Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.

(6) 1Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. 3Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.





 

Frühere Fassungen von § 7 AtZüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 22 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825
aktuell vorher 29.12.2006§ 11 Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
vom 01.07.1999 BGBl. I S. 1525
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AtZüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtZüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AtZüV Verfahren (vom 31.12.2018)
... Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls ...
§ 8 AtZüV Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung (vom 01.07.2010)
... Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann ... (3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ...
§ 9 AtZüV Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme (vom 01.07.2010)
... der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die ... Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 14 WaffRNeuRegG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
...  7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. ...

Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 20 StUG Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst ...
§ 21 StUG Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur ... und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur ...

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ... gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... „(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ... der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die ... 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes," die Wörter „des ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... und § 12b Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung." ... 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung." ...