§ 10 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 10 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 75 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Text alte Fassung) § 10 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch nicht länger als fünf Jahre. § 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. |