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Änderung § 9 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 9 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 9 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Zuverlässigkeitsüberprüfungen in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme


vorherige Änderung

(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht erforderlich, wenn der zuständigen Behörde eine anderweitige Überprüfung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden. Die zuständige Behörde soll von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprüfung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder mit dem Umgang mit oder mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Risiko gering ist.

(3) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann außerdem vor Aufnahme der Tätigkeit unterbleiben, wenn es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die überprüfte Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen; in solchen Fällen hat der Antragsberechtigte die ständige Begleitung durch eine besonders bestimmte und überprüfte Person sowie eine Dokumentation, aus der die Begründung für die zwingende Notwendigkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche und die durchgeführten Arbeiten sowie die Personalien der nicht ausreichend überprüften Personen hervorgehen, sicherzustellen. Die Dokumentation ist sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung unverzüglich nachzuholen; davon kann die zuständige Behörde absehen, wenn eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe als Folge der Tätigkeit auszuschließen ist.

(4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen, die nur kurzzeitig - in der Regel bis zu einem Tag - Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder Einrichtung erhalten sollen.
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Dokumentation nur auf den Zweck des Zutritts und die Personalien der nicht ausreichend überprüften Person erstreckt.

(5)
Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluß der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.

(6) Ist
im Einzelfall eine ausreichende Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grund einer kürzeren Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atomgesetzes als zehn, im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 1, oder fünf Jahren, im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3, vor der Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich, kann die zuständige Behörde, erforderlichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums, ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit einer einladenden deutschen Behörde, einer Behörde im Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskammer im Herkunftsland oder von einem ausländischen Unternehmen anerkennen. Die Mitteilung soll durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen bestätigt werden.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und 6 kann die zuständige Behörde bei
Sachverständigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in besonderen Fällen auf die Überprüfung des Betroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen verzichten. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.

(3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:

1.
die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt werden muss,

2.
die Bezeichnung der betretenen Bereiche,

3.
die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und

4.
die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Person.

Die Unterlagen sind
sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.

(4)
Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.

(5) Regelungen
im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.

(6) Über den Zutritt von
Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.