Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter (17. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 03.11.1987 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 08.11.1987; FNA: 7840-3-17 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1



(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung ist durch künstliche Wärmetrocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen hergestelltes Futter außer Heu.

(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt.



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