(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung ist durch künstliche Wärmetrocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen hergestelltes Futter außer Heu.
(2) Die Mindestanbaufläche (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des
Marktstrukturgesetzes) wird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt.