Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 2 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Trockenfutter im Sinne dieser Verordnung ist durch künstliche Wärmetrocknung von Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnlichen Futterpflanzen hergestelltes Futter außer Heu.
(2) Die Mindestanbaufläche (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des
Marktstrukturgesetzes) wird für Trockenfutter auf 200 ha festgesetzt.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.