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§ 19 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 19 Technische Arbeitshilfen



Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

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Zitierungen von § 19 SchwbAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbAV Leistungsarten (vom 01.01.2018)
...  1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen ( § 19 ), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) zur Gründung ...
§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
... des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden. (4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die ...
§ 25 SchwbAV Hilfen in besonderen Lebenslagen
... Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und ...