Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (6. SchwbAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAV § 46

In § 46 Satz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird das Wort „bewilligt" durch das Wort „beantragt" ersetzt.



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