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Änderung § 44 SchwbAV vom 05.04.2017

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§ 44 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 44 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.



(heute geltende Fassung)