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Änderung § 43 SchwbAV vom 05.04.2017

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§ 43 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 43 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Vorschlagsrecht des Beirats


(1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.