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Änderung § 42 SchwbAV vom 01.01.2024

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§ 42 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 42 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge


(Text alte Fassung)

1 Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.

(Text neue Fassung)

1 Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.

(heute geltende Fassung)