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Artikel 12 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAV § 14, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 41, § 42, § 46

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu dem Zweiten Abschnitt 3. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„3.
Unterabschnitt (weggefallen) §§ 30 bis 34 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Übergangsvorschrift".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

3.
Der Zweite Abschnitt 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.

4.
§ 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen."

6.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Übergangsvorschrift

Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InklArbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Artikel 1 6. SchwbAVÄndV
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert worden ist, wird das Wort „bewilligt" durch das Wort ...