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Änderung § 46 SchwbAV vom 01.01.2024

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§ 46 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 46 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. 2 Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2 Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung)