(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz nach Maßgabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahnbescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streitgegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren übergegangen ist.
(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterverwenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten Fassung einreicht.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713