Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)

G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1325, 2591, 3471; aufgehoben durch Artikel 117 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 360-5 Kostenrecht
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Eingangsformel
Artikel 1 bis 8 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 9 (Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Überleitungsvorschrift zu den Artikel 1 und 8 Abs. 4 und 5
Artikel 12 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 8 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 8 wird in 3 Vorschriften zitiert


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Artikel 9 (Aufhebung von Vorschriften)




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Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5 und 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 11 Überleitungsvorschrift zu den Artikel 1 und 8 Abs. 4 und 5


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maßgabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahnbescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streitgegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren übergegangen ist.

(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterverwenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten Fassung einreicht.

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Artikel 12 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.



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