(1) Kollagen darf nur in nach §
3 Abs. 1 zugelassenen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt werden. Kollagen darf nur unter Beachtung der Anforderungen des Kapitels 1 Nr. 3 der Anlage behandelt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Herstellung von Kollagen dürfen nur Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforderungen des Kapitels 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entsprechen.
§ 10 KolV Straftaten ... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den ... herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Kollagen andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse ...