Wer Kollagen oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung eine Bescheinigung beifügen, die
- 1.
- im Falle des Kollagen den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie die Angabe "Kollagen zum Verzehr", das Datum der Herstellung und die Chargennummer tragen,
- 2.
- im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt IX des Anhangs der Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (ABl. EU Nr. L 260 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.