(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015.
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255