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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin (GravAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1020; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

10.
manuelles Spanen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Trennen und Umformen,

13.
Fügen,

14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

15.
Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen,

16.
Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen,

17.
Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen,

18.
Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen,

19.
Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen,

20.
Herstellen von Beschilderungen,

21.
Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GravAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GravAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GravAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Flachgraviertechnik und ...