Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5a - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 5a Dienstzeiterfordernisse



(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(2) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. 2Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. 3Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.

(3) 1Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1.
in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;

2.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;

3.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt worden ist:

a)
für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage,

b)
für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH,

c)
für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder

d)
für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet;

4.
einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.

2Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. 3Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.





 

Frühere Fassungen von § 5a SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SLV Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (vom 01.07.2011)
... und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. (3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem ... Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in ...
§ 17 SLV Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (vom 01.01.2020)
... neun Jahre. (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Abs. 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem ... eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (5) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Abs. 1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in ... eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt. (6) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem ...
§ 31 SLV Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter (vom 01.07.2011)
... Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit ...
§ 48 SLV Übergangsvorschriften (vom 26.07.2017)
... Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1 . Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt: „§ 5a Dienstzeiterfordernisse". b) In der ... Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt: „§ 5a Dienstzeiterfordernisse". b) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die ... Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Dienstzeiterfordernisse (1) Eine ... 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Dienstzeiterfordernisse (1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung ... Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt. 15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt. 19. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ ... 3 bis 6. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden." 30. § 32 wird wie folgt geändert: ... des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 4. SLVÄndV Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des ...