(1) 1Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
- 5.
- zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
2Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095