(1) 1Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. 2Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind
- 1.
- eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
- 2.
- eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095