1Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des §
15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militärmusikdienst außerdem des §
15 Abs. 2 erfüllen.
2Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095