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Änderung § 7 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SLV, alle Änderungen durch Artikel 1 BwRefBeglG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

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§ 7 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 7 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitweilig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021)