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Änderung § 12 SLV vom 01.07.2011

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§ 12 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter


(Text alte Fassung)

(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere wird durch das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum
Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

2 Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu
werden.

(2) 1 Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 2 Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. 3 Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. 4 Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.