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Änderung § 29 SLV vom 01.07.2011

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§ 29 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 29 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes


(Text alte Fassung)

(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärterin (OA)" oder "Offizieranwärter (OA)".

(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

(Text neue Fassung)

(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1 Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Offizieranwärterin)', '(Offizieranwärter)' oder '(OA)' führen im Schriftverkehr

1. Oberfeldwebel
bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,

2. Stabsfeldwebel
und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

(3) 1 § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. 2 Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.