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Änderung § 37 SLV vom 01.07.2011

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§ 37 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 37 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier


(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat,

(Text neue Fassung)

1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

vorherige Änderung

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.



(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. 2 Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1. zum Major nach drei Jahren und

2. zum Oberst nach zehn Jahren.