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Änderung § 48 SLV vom 01.07.2011

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§ 48 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 48 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, frühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. 2 Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.

(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.



(3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.

(4) 1 Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. 2 Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)