Änderung § 5a SLV vom 26.07.2017

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§ 5a SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 5a SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Dienstzeiterfordernisse


(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(2) 1 Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. 2 Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. 3 Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.

(3) 1 Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;

2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;

3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt worden ist:

a) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage,

b) für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH,

c) für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder

d) für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet;

(Text alte Fassung)

4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.

2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 



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