Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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Unterabschnitt 4 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
§ 39 (aufgehoben)

Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr

§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

(2) 1Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. 2Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 39 (aufgehoben)


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011



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