§ 23d
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Frühere Fassungen von § 23d GVG
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Zitat in folgenden NormenVereinsregisterverordnung (VRV)
Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 1 VRV Zuständigkeit (vom 30.09.2009) ... seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ... Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe § 23b Abs. 3 Satz 2" die Angabe , § 23c Abs. 2" eingefügt. 7. § 23a wird wie folgt gefasst: ... an denen diese beteiligt sind." 9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: § 23c (1) Bei den Amtsgerichten werden ... 9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: § 23c (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, ... Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen." 10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 werden die Wörter Vormundschafts-, Betreuungs-, ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
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