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Artikel 22 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GVG § 12, § 13, § 17a, § 17b, § 21b, § 22, § 23a, § 23b, § 23c (neu), § 23c, § 71, § 72, § 95, § 119, § 133, § 156, § 170, § 185, § 189

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 wird das Wort „streitige" gestrichen.

2.
In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,".

3.
Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend."

4.
Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

5.
§ 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden."

6.
In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b Abs. 3 Satz 2" die Angabe „, § 23c Abs. 2" eingefügt.

7.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;

2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2.
Nachlass- und Teilungssachen,

3.
Registersachen,

4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

7.
Aufgebotsverfahren,

8.
Grundbuchsachen,

9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

10.
Schiffsregistersachen sowie

11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind."

8.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind."

9.
Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

„§ 23c

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen."

10.
Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 werden die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" durch die Wörter „Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

11.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. für Verfahren nach

 
a)
§ 324 des Handelsgesetzbuchs,

b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,

e)
dem Spruchverfahrensgesetz,

f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

12.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,

2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren."

14.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte."

b)
Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

15.
§ 133 wird wie folgt gefasst:

„§ 133

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde."

16.
In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" durch das Wort „Zivilsachen" ersetzt.

17.
§ 170 wird wie folgt gefasst:

„§ 170

(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt."

18.
Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist."

19.
Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten."



 

Zitierungen von Artikel 22 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 2 2. ORRG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...