Änderung § 140 GVG vom 05.08.2009

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§ 140 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 140 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Textabschnitt unverändert)

§ 140


(Text alte Fassung)

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.

(Text neue Fassung)

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.




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