§ 13 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. | (Text neue Fassung) Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. |