Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23c GVG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23c GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 23c GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c


vorherige Änderung

 


(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) 1 Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2 Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.


Anzeige