§ 156 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 156 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 156 | |
(Text alte Fassung) Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. | (Text neue Fassung) Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. |