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Änderung § 170 GVG vom 10.07.2026

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§ 170 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
§ 170 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 170


(Text alte Fassung)

(1) 1 Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3 In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3 In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. 4 In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.



(heute geltende Fassung)