§ 200 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 200 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Text alte Fassung) § 200 (neu) | (Text neue Fassung)§ 200 |
1 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. 2 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. 3 Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |