Änderung § 130 GVG vom 08.09.2015

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§ 130 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 130 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 130


(Text alte Fassung)

(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. 2 Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.




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