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Änderung § 72a GVG vom 01.01.2018

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§ 72a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 72a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 72a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72a


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1 Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2 Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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