Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 72a - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
|

§ 72a



(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,

5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,

6.
erbrechtliche Streitigkeiten und

7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 72a GVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 5 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72a GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72a GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 GVG (vom 01.12.2020)
... Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 40a EGGVG (vom 01.01.2021)
... Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 ... 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 348 ZPO Originärer Einzelrichter (vom 01.01.2020)
... Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 5 BauVRRG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... der Kammern für Handelssachen" die Wörter „und der in § 72a genannten Kammern" eingefügt. 3. Nach § 72 wird folgender § 72a ... in § 72a genannten Kammern" eingefügt. 3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Bei den Landgerichten werden eine ... 3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „ § 72a Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für ...
Artikel 6 BauVRRG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... ist, wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig ...

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 3 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 3. § 72a wird wie folgt gefasst: „§ 72a (1) Bei den Landgerichten werden ... übertragen." 3. § 72a wird wie folgt gefasst: „ § 72a (1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende ...
Artikel 4 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 40a (1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 ... 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 2 SanInsFoG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz." 3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ...