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Synopse aller Änderungen des GVG am 01.09.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2014 durch Artikel 2 des 48. StrÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung
GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Titel Gerichtsbarkeit
    § 1
    §§ 2 bis 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 17b
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 21a
    § 21b
    § 21c
    § 21d
    § 21e
    § 21f
    § 21g
    § 21h
    § 21i
    § 21j
Dritter Titel Amtsgerichte
    § 22
    § 22a
    § 22b
    § 22c
    § 22d
    § 23
    § 23a
    § 23b
    § 23c
    § 23d
    § 24
    § 25
    § 26
    § 26a
    § 27
Vierter Titel Schöffengerichte
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
Fünfter Titel Landgerichte
    § 59
    § 60
    §§ 61 bis 69
    § 70
    § 71
    § 72
    § 73
    § 73a
    § 74
    § 74a
    § 74b
    § 74c
    § 74d
    § 74e
    § 74f
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
    § 78a
    § 78b
Sechster Titel Schwurgerichte
    §§ 79 bis 92
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
    § 93
    § 94
    § 95
    § 96
    § 97
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
Achter Titel Oberlandesgerichte
    § 115
    § 115a
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 120
    § 120a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 120b
    § 121
    § 122
Neunter Titel Bundesgerichtshof
    § 123
    § 124
    § 125
    §§ 126 bis 129
    § 130
    § 131
    § 131a
    § 132
    § 133
    § 134
    § 134a
    § 135
    § 136
    § 137
    § 138
    § 139
    § 140
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
    § 140a
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
    § 141
    § 142
    § 142a
    § 143
    § 144
    § 145
    § 145a
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    § 151
    § 152
Elfter Titel Geschäftsstelle
    § 153
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
    § 154
    § 155
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    § 162
    § 163
    § 164
    § 165
    § 166
    § 167
    § 168
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    § 169
    § 170
    § 171
    § 171a
    § 171b
    § 172
    § 173
    § 174
    § 175
    § 176
    § 177
    § 178
    § 179
    § 180
    § 181
    § 182
    § 183
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 189
    § 190
    § 191
    § 191a
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195
    § 196
    § 197
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
    § 198
    § 199
    § 200
    § 201
(heute geltende Fassung) 

§ 24


(1) 1 In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,



1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,

2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder

3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

2 Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.



§ 74c


(1) 1 Für Straftaten

1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,

2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,

3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,

4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,

5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,

5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,

6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,

b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. 2 § 120 bleibt unberührt.



ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. 2 Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.

(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 120b (neu)




§ 120b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 142a


vorherige Änderung

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen 120 Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.



(1) 1 Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. 2 Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:

a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,

b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,

c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder

d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;

2. in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder

2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.