§ 265e - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben


§ 265e hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 815 m.W.v. 19. April 2017

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Frühere Fassungen von § 265e StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 815

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 265e StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 265e StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 76 AktG Leitung der Aktiengesellschaft (vom 01.03.2023)
...  e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr  ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 6 GmbHG Geschäftsführer (vom 01.03.2023)
... oder e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr  ...

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 ...

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 7 VermVerkProspV Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
§ 12 VermVerkProspV Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 815
Artikel 1 51. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen ... eingefügt. 4. Nach § 265b werden die folgenden §§ 265c bis 265e eingefügt: „§ 265c Sportwettbetrug (1) Wer als Sportler ... erheblichem Umfang erzielen. (6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend. § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen ...
Artikel 2 51. StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... „p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,". 2. Die bisherigen Buchstaben p bis t werden die ...


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