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§ 131 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
89 frühere Fassungen | wird in 924 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
89 frühere Fassungen | wird in 924 Vorschriften zitiert
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- a)
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- b)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
- 2.
- einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland G. v. 30. November 2020 BGBl. I S. 2600 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 131 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
aktuell vorher | 27.01.2015 | Artikel 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 27.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 131 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
§ 6 DWG Unzulässige Angebote, Jugendschutz (vom 27.01.2015)
... schwer zu gefährden. Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Absatz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 ...
FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 1 FIDEVerzV (vom 01.01.2021)
... Absatz 2 des Strafgesetzbuches, e) § 130a des Strafgesetzbuches, f) § 131 des Strafgesetzbuches , g) § 146 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit den §§ 151 und ...
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
§ 15 JuSchG Jugendgefährdende Trägermedien (vom 05.11.2008)
... Trägermedien, die 1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 , § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, ...
§ 18 JuSchG Liste jugendgefährdender Medien (vom 05.11.2008)
... für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 , § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben; 3. ... für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 , § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben. ... Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 , § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. ...
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 1 NetzDG Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131 , 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 1 49. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... macht." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 7. § 131 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden ...
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 1 60. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 17. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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