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§ 326 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen



(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,

3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder

4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder

b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.



 
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Frühere Fassungen von § 326 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 2 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 95
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
aktuellvor 14.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 326 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 326 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 01.10.2023)
... stattfindet; 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326 , 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen ...
§ 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (vom 14.12.2011)
... besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders ... Gewinnsucht handelt. (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren ...
§ 330b StGB Tätige Reue
... Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3 , des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen ... Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5 , § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft. (2) Wird ohne Zutun des Täters ...
§ 330c StGB Einziehung (vom 14.12.2011)
... eine Straftat nach den §§ 326 , 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit ...
§ 330d StGB Begriffsbestimmungen (vom 14.12.2011)
... Zulassung. (2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326 , 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der ...
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 FIDEVerzV (vom 01.12.2021)
... zum Schutz des Menschen, der Umwelt, der Tierwelt und der Pflanzenwelt nach a) § 326 des Strafgesetzbuches , b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,  ...

Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung (vom 05.04.2017)
... Straftaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326 , 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung ...

Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 11 HSEG Vollzugsbeamte (vom 11.06.2019)
... Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326 , 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den ...

Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)
Artikel 9 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 782; zuletzt geändert durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 MBergG Strafvorschriften
... bestraft. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326 , 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ...

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 37 UPAG Strafvorschriften
... bestraft. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326 , 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ...

Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See (ZustBV-See)
V. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 442; zuletzt geändert durch Artikel 54 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 2 ZustBV-See (vom 04.06.2016)
... nach der Strafprozeßordnung zuständig bei Taten nach den §§ 324, 326 , 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 45. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort „gefährlichen" gestrichen. 2. § 311 Absatz 1 wird wie ... „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt" ersetzt. 4. § 326 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... angefügt: „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326 , 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der ...

Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 2 AbfVerbrRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 5 UmwRGuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 ...